Immobilien Groß-Gerau
Immobilien in Groß-Gerau
Der Energieausweis
Der Energieausweis im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Wichtige Änderungen ab Mai 2021
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gelten neue Vorschriften für die energetische Sanierung und den Neubau von Immobilien.
Am 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Es hat die bis dahin gültige Energiesparverordnung (EnEV) abgelöst und die darin enthaltenen Vorgaben mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.
Das Gesetzt schreibt die energetischen Anforderungen an beheizte und klimatisierte Immobilien.
Die Vorgaben beziehen sich auf die verbaute Heiztechnik und die Dämmmaterialien der bestehenden Gebäude und Neubauten.
Ziel des Gesetzes ist es den Klimaschutz im Immobilienbereich voranzutreiben und Vorgaben der EU durchzusetzen.
Das neue GEG hat Auswirkung auf die Ausstellung von Energieausweisen sowie auf die Entscheidung von potentiellen Käufern und Mietern einer Immobilie und erleichtern den direkten Vergleich zwischen einer Vielzahl von Angeboten und Marktpreisen.
Ab dem 01.05.2021 müssen die Vorschriften aus dem GEG berücksichtigt werden. Was bedeutet das?
Ist der Energieausweis älter als 10 Jahre, müssen im Falle einer Neuvermietung oder eines Verkaufs einen neuen Energieausweis nach den Vorschriften des GEG erstellen lassen.
Wurden bei der bestehenden Immobilie keine größeren baulichen Veränderungen durchgeführt, ist der bestehende Energieausweis weiterhin 10 Jahre mit Ablauf der Frist gültig. Wer zum Beispiel seinen Energieausweis im Jahr 2019 oder später erstellt hat, benötigt frühestens im Jahr 2029 einen neuen Energieausweis.
Wer seine Immobilie ausschließlich privat nutzt, benötigt aufgrund des Inkrafttretens des neuen GEG keinen neuen Energieausweis.
Dies gilt auch bei Denkmalgeschützten Gebäuden.
Daten zu CO² Emmision
Künftig wird beispielsweise die Höhe der Treibhausgas-Emissionen in den Energieausweis mit aufgenommen. So soll die Klimabelastung mit in den Energieausweis aufgenommen werden. Bisher wurden diese Angaben nicht im Energieausweis ausgewiesen.
Angabe von Prüfungen von Klimaanlagen
Prüfpflichtige Klimaanlagen müssen ab Mai 2021 angegeben werden. Prüfpflichtig sind Anlagen, die mehr als 12 Kilowatt für den Kältebedarf aufweisen. Grundlage hierfür ist §74 bis §78 GEG.
Die Angabe des Fälligkeitsdatums der nächsten Hauptuntersuchung von Klimaanlagen ist ab Mai 2021 ebenfalls Pflicht.
Prüfung der Angaben im Energieausweis
Die Aussteller von Energieausweisen (Energieberater, Dienstleister), müssen die bereitgestellten Daten unter größter Sorgfalt nachkommen und können zukünftig haftbar gemacht werden.
Verbesserung der Modernisierungsempfehlungen für den Verbrauchsausweis
Die Angaben von Bedarfsausweisen werden auch für die Verbrauchsausweise verstärkt vorgenommen.
Hierzu müssen die Eigentümer die Informationen zu energetischen Effizienz Ihrer Immobilie offenlegen wie z.B. Informationen zur Dämmung von Dachflächen, Fassade und die Angaben zu den Fenstern und Heizungsanlage.
Hierzu muss der Aussteller einen Vor-Ort-Termin mit dem Aussteller am Objekt machen, oder geeignete Fotoaufnahmen zur Verfügung stellen.
Pflichtangaben in Anzeigen
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen nicht nur Eigentümer, sondern auch Verwalter oder Immobilienmakler bei Vermietung oder Verkauf der Immobilie den Energieausweis vorlegen. Dies muss schon bei der Besichtigung erfolgen.
Die Angaben zum Energieausweis sind in Zeitungsanzeigen und Onlineportalen Pflicht.
Verkäufern, Immobilienmaklern oder Vermietern, die einen Energieausweis nicht vorlegen oder fehlerhafte Angaben machen, drohen Bußgelder von mehreren tausend Euro.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis ?
Bedarfsausweis:
Grundsätzlich besteht die freie Wahl zwischen den Verbrauchs- oder Bedarfsausweis. Eine Pflicht besteht nur in folgenden Fällen:
Mehrfamilienhäuser mit weniger als fünf Wohneinheiten, die noch nicht die Wärmeschutzverordnung von 1977 einhalten und der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde
Neubauimmobilien
Erneuerung der Fassade (Dämmung) oder wenn mehr als 10 Prozent der Fläche eines Außenbauteils erneuert wurde
bei Denkmalgeschützten Gebäuden besteht keine Pflicht
Verbrauchsausweis:
Der Verbrauchsausweis ist wesentlich weniger aussagekräftig, denn dieser weist nur den tatsächlich verbrauchten Energieverbrauch eines Gebäudes durch Heizung und Warmwasser aus. Beide Werte werden auf dem Verbrauchsausweis in KWh pro Jahr und Quadratmeter Nutzungsfläche angegeben.
Handelt es sich bei der Immobilie um ein Nichtwohngebäude (Gewerbe), so werden zusätzlich die Angaben zur verbrauchten Strommenge angegeben.
Zur Ausstellung des Verbrauchsausweises werden die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre hinzugezogen.