Immobilien Groß-Gerau

Immobilien in Groß-Gerau

 Maklerprovision beim Immobilienkauf

 

Neues Gesetz ab 23.12.2020 wirksam

Wer künftig Wohneigentum erwirbt, soll generell nur noch maximal die Hälfte der Maklercourtage übernehmen müssen. So regelt es das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, welches am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Mit der nun gültigen Neuregelung, verfolgt der Gesetzgeber die Ziele, den Umgang mit der Maklerprovision bundesweit zu vereinheitlichen und private Immobilienkäufer bei den Kaufnebenkosten zu entlasten. Aus diesem Grund ist ab 23.12.2020 eine Teilung der Maklergebühren zwischen Verkäufern und Käufern vorgesehen. Die Höhe der Maklercourtage wird nicht gesetzlich gedeckelt.

Verteilung der Maklerprovision im neuen Gesetz klar geregelt
Schließt ein Makler zukünftig Verträge mit dem Verkäufer und dem Käufer ab (Doppelprovision), so darf er seine Vergütung nach dem neuen Gesetz nur noch zu gleichen Teilen auf die beiden Parteien verteilen. Das heißt, der Verkäufer und Käufer tragen somit jeweils 50 Prozent der Maklercourtage.

Welche Verträge berücksichtigt die Neuregelung der Maklergebühren?
Die neue Provisionsregelung gilt ausschließlich für Maklertätigkeiten im Rahmen der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Für die Verteilung der Maklerkosten bei unbebauten Grundstücken oder Zweifamilien und Mehrfamilienhäusern macht das Gesetz keine Vorgaben, es bleibt hier alles beim alten. Um unter die Neuregelung zu fallen, müssen Sie den Kauf zudem als Privatverbraucher tätigen, da Immobilienkäufe von Unternehmen ebenfalls ausgenommen sind.
Wichtig: Ein rechtsgültiger Maklervertrag im Zuge des Verkaufs einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses bedarf künftig der Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Fax. Durch mündliche Absprachen oder einen Handschlag kommt in Zukunft kein Vertrag mehr zustande.

Fazit: Wer profitiert von der neuen Provisionsregelung?
Die Neuregelung der Maklerprovisionen kommt Käufern von Immobilien vor allem dort zugute, wo bislang ausschließlich die Käuferseite die Kosten für den Makler zu tragen hatte. Neben Berlin, Hamburg und Bremen werden Immobilienkäufer unter anderem auch in Brandenburg, Hessen sowie in bestimmten Regionen Niedersachsens und Thüringens teils erheblich bei den Erwerbsnebenkosten entlastet.
Ich persönlich halte diese Regelung für eine faire Lösung, da ein seriöser und professioneller Makler letztendlich für beide Seiten arbeitet und außerdem die Doppeltätigkeit des Maklers erhalten bleibt. Der Makler (Vermittler) ist neutral für Verkäufer und Käufer tätig und der Käufer behält weiterhin seinen umfassenden Beratungschutz (Haftung Makler) was beim reinen Bestellerprinzip nicht der Fall gewesen wäre.
Meines Erachtens wird sich der Immobilienmarkt durch die neue Regelung weiter professionalisieren und eine hochwertige Dienstleistung wird mehr denn je im Vordergrund stehen. Das Tätigkeitsfeld eines seriösen Immobilienmaklers ist anspruchsvoll und umfangreich. Stimmt der Service und die Qualität, wissen beide Seiten die Arbeit eines professionellen Maklers zu schätzen.